Inhalt

E.ON SE

Geschäftszweck

Die Versorgung mit Energie (vornehmlich Strom und Gas) und mit Wasser sowie die Erbringung von Entsorgungsdienstleistungen. Die Tätigkeit kann sich auf die Erzeugung bzw. die Gewinnung, die Übertragung bzw. den Transport, den Erwerb, den Vertrieb und den Handel erstrecken. Es können Anlagen aller Art errichtet, erworben und betrieben sowie Dienstleistungen und Kooperationen aller Art vorgenommen werden.

Vertretungsregelung

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Gesellschaft wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen.

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Details

Anschrift

Brüsseler Platz 1, 45131 Essen, Deutschland

Gründungsdatum

03.05.2012

Stichtag für Jahresabschluss

31.12 Typische Budgetphase Unternehmen befinden sich meist 90 Tage vor
Geschäftsjahresende in der Budgetplanung

Registerdaten

Registrierungsnummer HRB 28196 Essen
Rechtsform SE
EU-ID DER2503.HRB28196

Netzwerk

Publikationen

Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025

SicherheitshinweisBitte beachten Sie, dass die Daten von externer Quelle bereitgestellt werden. Die…
<div><h1>Sicherheitshinweis</h1><h2><strong>Bitte beachten Sie, dass die Daten von externer Quelle bereitgestellt werden. </strong></h2><div class="payload-richtext"><p>Die amtlichen Offenlegungsdateien werden in einem speziellen Viewer angezeigt. Diese Daten werden seitens des zu beauskunftenden Unternehmens bereitgestellt.<br>Bitte beachten Sie, dass sich in diesen Daten aktive Inhalte befinden können.<br>Für diese Daten ist allein das ausstellende Unternehmen verantwortlich.</p></div><div class="esefActions_esefActions__Kpzj7"><a class="button_button__2Neq1 button_buttonPrimary__1ztHY" data-tooltip-id="-tooltip" href="/de/search?companyName=E.ON+SE&amp;formType=ALL_AREAS&amp;searchToken=BmUFWYZqKhs7pxDJ_ROTMl0KpqJUdizyksm56MakREmQhYehu8QrpOtHAKW07dIuQODTTX8d2-4PN-egioFvA4uN1loJbzNU1O5Oa7R821LD8aeHXDkeAndH4BrMffmP4lHePif1Oz9OCnW6Am09-Ka0gk6X4LsP8TG8uTlfwdMY7FISlBz9xVZltrYBel-_rkRMYPFq">Zurück zum Suchergebnis</a><button class="button_button__2Neq1 button_buttonPrimary__1ztHY" data-tooltip-id="-tooltip" data-testid="to-esef"><div class="button_buttonLoaderWrapper__l_eEw"></div>Zu den amtlichen Offenlegungsdateien</button></div></div>

Satzungsänderung

Die Hauptversammlung hat am 15.05.2025 beschlossen, die Satzung in § 21a zu ändern.
Die Hauptversammlung hat am 15.05.2025 beschlossen, die Satzung in § 21a zu ändern.

Ordentliche Hauptversammlung

Bedingtes Kapital, Genehmigtes Kapital, Satzungsänderung | Kapitalerhöhung

Die Hauptversammlung hat am 16.05.2024 beschlossen, das genehmigte Kapital 2020/I und das bedingte …
Die Hauptversammlung hat am 16.05.2024 beschlossen, das genehmigte Kapital 2020/I und das bedingte Kapital 2020/I aufzuheben, ein neues genehmigtes Kapital und ein neues bedingtes Kapital zu schaffen sowie die Satzung entsprechend in § 3 Abs. 4 und Abs. 5 (Grundkapital und Aktien) und § 10 (Aufsichtsrat) zu ändern. Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16.05.2024 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 528.000.000,00 EUR durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar und/oder Sacheinlagen bis zum 15.05.2029 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Das Grundkapital ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16.05.2024 um bis zu 264.000.000,00 EUR zur Durchführung von Options- oder Wandlungsrechten bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2024).

Sonstige Rechtsverhältnisse | Verschmelzung

Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 25.07…
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 25.07.2023 mit der MEON Verwaltungs GmbH mit Sitz in Essen (Amtsgericht Essen, HRB 31777) verschmolzen.

Einladung zur Hauptversammlung

E.ON SE Essen ISIN DE000ENAG999 Wertpapier-Kenn-Nr. ENAG99 Einladung zur Hauptversammlung Hiermit l…
E.ON SE Essen ISIN DE000ENAG999 Wertpapier-Kenn-Nr. ENAG99 Einladung zur Hauptversammlung Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung am 19. Mai 2021 um 12:00 Uhr MESZ. Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten. Die virtuelle Hauptversammlung wird aus den Räumen der E.ON SE, Brüsseler Platz 1 in 45131 Essen unter www.eon.com/​hv-service live im Online-Service zur Hauptversammlung übertragen. Tagesordnung der Hauptversammlung scrollen 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 mit dem zusammengefassten Lagebericht für die E.ON SE und den E.ON-Konzern und dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1 und 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs („HGB“) i. V. m. Artikel 83 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum HGB Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 23. März 2021 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung bedarf. 2. Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2020 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den aus dem Geschäftsjahr 2020 zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von 2.123.906.462,50 € zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,47 € je dividendenberechtigte Stückaktie, das sind insgesamt 1.225.463.539,51 €, zu verwenden und den verbleibenden Betrag in Höhe von 898.442.922,99 € auf neue Rechnung vorzutragen. Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, mithin am 24. Mai 2021, fällig. 3. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung zu erteilen. 4. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung zu erteilen. 5. Wahl der Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 und für eine prüferische Durchsicht für das Geschäftsjahr 2021 und das erste Quartal des Geschäftsjahres 2022 Nach Durchführung des gesetzlich vorgesehenen mehrstufigen Auswahlverfahrens für Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 und gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungs- und Risikoausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, zu beschließen: a) Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 bestellt. b) Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht von verkürzten Abschlüssen und Zwischenlageberichten des Geschäftsjahres 2021 bestellt. c) Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2022 bestellt. Der Prüfungs- und Risikoausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 6. Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder § 120a Absatz 1 des Aktiengesetz („AktG“) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten EU-Aktionärsrechterichtlinie („ARUG II“) sieht vor, dass die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens aber alle vier Jahre beschließt. In seiner Sitzung vom 23. März 2021 hat der Aufsichtsrat der E.ON SE ein neues Vergütungssystem für den Vorstand beschlossen, das der Hauptversammlung erstmalig zur Billigung vorgelegt wird. Für bereits bestellte Vorstandsmitglieder soll das neue Vergütungssystem mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 umgesetzt werden. Das der Hauptversammlung zur Billigung vorgeschlagene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt wiedergegeben. Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Präsidialausschusses – vor, zu beschließen: Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder – wie in der Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung am 19. Mai 2021 bekannt gemacht – wird gebilligt. Beschreibung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder Der Energiemarkt ist maßgeblich von den Themen Dekarbonisierung, Dezentralisierung und Digitalisierung geprägt. Diese Trends nutzt E.ON, um die führende Position im europäischen Energiemarkt effizient zu stärken und auszubauen. Zielsetzung ist dabei, E.ON konsequent auf eine neue Energiewelt auszurichten, die zunehmend durch selbstbestimmte und aktive Kunden geprägt ist, und somit führender Partner für die neue Energiewelt zu sein. Teil der E.ON Strategie ist es vor diesem Hintergrund, weiterhin eine starke Leistungskultur im Sinne der verschiedenen Stakeholder zu fördern und zu verankern. Durch kontinuierliches und nachhaltiges Dividendenwachstum soll dabei die Attraktivität für Investoren weiter gestärkt werden. Als Energieunternehmen ist sich E.ON zudem seiner gesellschaftlichen und sozialen Verantwortung bewusst, weshalb Nachhaltigkeit ein wichtiger Aspekt in der Unternehmensstrategie ist. Im Mittelpunkt steht dabei auch immer eines: die Kunden. Daher konzentriert sich E.ON auf eine kundenorientierte Energieinfrastruktur. Das vorgelegte Vergütungssystem berücksichtigt die vorgenannten Aspekte vollumfänglich und stellt ein wichtiges Steuerungselement für die Umsetzung der Unternehmensstrategie dar. Es setzt einen Anreiz für eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung, die auch die für E.ON relevanten ESG-Aspekte (ESG = Environmental, Social, Governance) berücksichtigt, und bindet die Vergütung der Vorstandsmitglieder an die kurzfristige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Das Vergütungssystem soll mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 auch für alle bestehenden Mitglieder des Vorstands in Kraft treten. (1.) Die Grundzüge des Vergütungssystems Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems orientiert sich der Aufsichtsrat insbesondere an den folgenden Grundsätzen: scrollen Grundsatz Umsetzung Förderung der Unternehmensstrategie Durch die festgelegten Ziele der variablen Vergütung wird das Vergütungssystem des Vorstands eng mit der Strategie der E.ON SE verknüpft und trägt so zur Förderung der Geschäftsstrategie der Gesellschaft bei. Konformität mit regulatorischen Vorgaben Das Vergütungssystem erfüllt alle Vorgaben des Aktiengesetzes und folgt den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019 („DCGK“). Angemessenheit der Vergütung Die Vergütung des Vorstands ist sowohl im horizontalen Vergleich mit Wettbewerbern als auch im internen Vergleich mit den übrigen Beschäftigten angemessen. Pay for Performance Der Großteil der Vergütung besteht aus erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen, welche durch eine ambitionierte Zielsetzung in besonderem Maße am Unternehmenserfolg ausgerichtet sind. Langfristige Unternehmensentwicklung Zur Stärkung der Langfristigkeit wird die erfolgsabhängige Vergütung überwiegend auf einer mehrjährigen Grundlage bemessen. Nachhaltigkeit Die Nachhaltigkeitsstrategie der E.ON SE ist über den E.ON Sustainability Index im Vergütungssystem des Vorstands verankert. Berücksichtigung der Aktionärsinteressen Um die Interessen und Zielsetzungen von Management und Aktionären in Einklang zu bringen, stellt die langfristige variable Vergütung nicht nur auf die absolute Entwicklung des Aktienkurses, sondern auch auf einen Vergleich mit Wettbewerbern ab. Durch Aktienhalteverpflichtungen wird die Kapitalmarktorientierung zusätzlich unterstützt und zudem zur Stärkung der Aktienkultur beigetragen. Insgesamt ist das Vergütungssystem auf transparente, leistungsbezogene und am Unternehmenserfolg orientierte Parameter ausgerichtet und zielt darauf ab, eine marktübliche, wettbewerbsfähige und gleichzeitig leistungsorientierte Vergütung zu bieten. Zudem achtet der Aufsichtsrat darauf, dass das Vergütungssystem des Vorstands und der Führungskräfte einheitliche Anreize für die gemeinsame Umsetzung der Unternehmensstrategie setzt und die gleichen Ziele verfolgt. (2.) Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems Der Aufsichtsrat ist als Gesamtgremium für die Festlegung des Vergütungssystems sowie der Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung verantwortlich. Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wird im Einklang mit §§ 87 Absatz 1, 87a Absatz 1 AktG vom Aufsichtsrat auf Vorschlag des Präsidialausschusses festgesetzt. Nach der Beschlussfassung im Aufsichtsrat wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt. In Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung vorgelegten Vergütungssystem setzt der Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr die konkrete Zielvergütung für die Mitglieder des Vorstands fest. Ferner bestimmt der Aufsichtsrat für das bevorstehende Geschäftsjahr die zur Bemessung der Leistung des Vorstands zugrunde gelegten Zielwerte für die im Vergütungssystem definierten Leistungskriterien. Die Ausgestaltung des Vergütungssystems und die Angemessenheit der Gesamtvergütung sowie der einzelnen Vergütungsbestandteile werden regelmäßig durch den Präsidialausschuss überprüft. Sofern Anpassungen des Vergütungssystems erforderlich scheinen, empfiehlt der Präsidialausschuss dem Aufsichtsrat Änderungen des Systems. Diese werden im Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Beschlussfassung ausführlich beraten. Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt. Bei allen Vergütungsentscheidungen beachten Präsidialausschuss und Aufsichtsrat die Vorgaben des Aktiengesetzes und folgen den Empfehlungen des DCGK. Bei der Überprüfung der Marktüblichkeit und Überarbeitung des Vergütungssystems und der Angemessenheit der Vergütungshöhen kann der Aufsichtsrat der Gesellschaft die Unterstützung durch einen unabhängigen externen Vergütungsexperten in Anspruch nehmen. (2.1.) Angemessenheit der Vorstandsvergütung Der Aufsichtsrat setzt die Vergütung der Vorstandsmitglieder fest und trägt dabei gemäß § 87 Absatz 1 AktG Sorge, dass diese in einem angemessen Verhältnis zu den Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, der persönlichen Leistung sowie der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Des Weiteren achtet der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Vergütung darauf, die Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Die Angemessenheit der Vergütung der Vorstandsmitglieder überprüft der Aufsichtsrat mit Unterstützung des Präsidialausschusses regelmäßig. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung erfolgt zum einen ein horizontaler Vergleich mit der Vorstandsvergütung vergleichbarer Gesellschaften. Hierfür werden als Vergleichsgruppe die Unternehmen des DAX herangezogen. Zum anderen wird auch ein vertikaler Vergleich der Vergütung innerhalb E.ON unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Vorstandsvergütung gegenüber der Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt durchgeführt. Hierbei werden sowohl das aktuelle Verhältnis als auch die Veränderung des Verhältnisses in der zeitlichen Entwicklung regelmäßig überprüft. (2.2.) Maßnahmen zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten Die für die Behandlung von Interessenkonflikten grundsätzlich geltenden Regelungen, die in der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat festgelegt sind, werden auch bei dem Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems beachtet. Hiernach ist jedes Aufsichtsratsmitglied verpflichtet, Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber offen zu legen. Der Aufsichtsrat informiert in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung. Wesentliche und nicht vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen. (3.) Das Vergütungssystem im Überblick Zunächst werden die Vergütungsbestandteile im Überblick dargestellt sowie die relativen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile in Form der Vergütungsstruktur erläutert. (3.1.) Das Vergütungssystem im Überblick In der folgenden Übersicht werden die Bestandteile der Vorstandsvergütung sowie deren Leistungskriterien und Parameter zusammengefasst dargestellt. Alle Bestandteile werden in Abschnitt 4 im Detail betrachtet. scrollen Vergütungsbestandteil Leistungskriterien/​Parameter Erfolgsunabhängige Vergütung Grundvergütung Vertraglich vereinbarte feste Vergütung, die in zwölf gleichen Monatsbeträgen ausbezahlt wird Nebenleistungen Im Wesentlichen Dienstfahrzeug mit Fahrer, Telekommunikationsmittel, Versicherungsprämien und Gesundheitsuntersuchung Versorgungszusagen/​-entgelt • Versorgungsentgelt (Neubestellungen ab 1. Januar 2022) ― Jährlich in bar auszuzahlendes Versorgungsentgelt zur Eigenvorsorge anstelle der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung • Beitragsorientierte Zusagen (bereits bestellte Vorstandsmitglieder) ― Bereitstellung von fiktiven Beiträgen in Höhe von maximal 21 Prozent der Grundvergütung und der Zieltantieme ― Umrechnung der fiktiven Beiträge in Kapitalbausteine, Zinssatz abhängig vom Renditeniveau langfristiger Bundesanleihen ― Auszahlung des angesparten Versorgungskontos ab dem Alter 62 als lebenslange Rente, in Raten oder als Einmalbetrag ― Einmaliges Wahlrecht zum Umstieg auf das Versorgungsentgelt Erfolgsabhängige Vergütung Kurzfristige variable Vergütung – Jährliche Tantieme • Laufzeit: Ein Jahr • Höhe abhängig von • Unternehmens-Performance: ― 80 Prozent: Earnings per Share (EPS) ― 20 Prozent: Nicht-finanzielle Ziele (derzeit Kundenorientierung (NPS)) • Individuelle/​kollektive Performance: ― Multiplikativer Faktor (0,8 - 1,2) zur Berücksichtigung der Gesamtleistung und der individuellen Leistung • Auszahlungsobergrenze: 180 Prozent der Zieltantieme (Cap) Langfristige variable Vergütung – E.ON Performance Plan • Zuteilung virtueller E.ON-Aktien • Laufzeit: Vier Jahre • Endgültige Anzahl virtueller Aktien abhängig von ― 50 Prozent: Relativer Total Shareholder Return (TSR) im Vergleich zum STOXX® Europe 600 Utilities ― 25 Prozent: Return on Capital Employed (ROCE) ― 25 Prozent: E.ON Sustainability Index • Zuteilungsobergrenze, das heißt maximale Anzahl an virtuellen Aktien: 150 Prozent • Auszahlungsobergrenze: 200 Prozent des Zielbetrags (Cap) Maximalvergütung Maximalvergütung gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG Begrenzung der für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG: • Vorstandsvorsitzender: 10.000.000 € • Ordentliche Vorstandsmitglieder: 5.500.000 € Sonstige Vergütungsregelungen Aktienhaltevorschriften • Verpflichtung zum Kauf von E.ON-Aktien • Verpflichtung zum Halten der erworbenen Aktien für die Dauer der Bestellung sowie für weitere zwei Jahre nach Ende der letzten Bestellung • Investition in Höhe von ― 200 Prozent der Grundvergütung (Vorstandsvorsitzender) ― 150 Prozent der Grundvergütung (übrige Vorstandsmitglieder) • Bis zum Erreichen Investition der Nettoauszahlungen aus langfristiger Vergütung in Aktien Malus- und Clawback-Regelungen Möglichkeit des Aufsichtsrats, die erfolgsabhängige Vergütung teilweise oder vollständig zu reduzieren bzw. zurückzufordern bei: • vorsätzlichen Pflichtverstößen in Form von ― Nicht-Einhaltung wesentlicher Bestimmungen des E.ON internen Code of Conduct und/​oder wesentlicher dienstvertraglicher Pflichten ― erheblicher Verletzung der Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93 AktG • einer Festsetzung oder Auszahlung variabler Vergütung auf Grundlage eines fehlerhaften Konzernabschlusses Abfindungs-Cap Maximal zwei Jahresvergütungen, jedoch nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags Abfindung bei Kontrollwechsel Abfindung in Höhe von höchstens zwei Jahreszielvergütungen (Grundvergütung, Zieltantieme sowie Nebenleistungen), maximal aber in Höhe der Jahresvergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags Nachträgliches Wettbewerbsverbot • Wettbewerbsverbot für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstvertrags • Zeitanteilige Karenzentschädigung in Höhe von Grundvergütung und Zieltantieme, mindestens 60 Prozent der zuletzt bezogenen Leistungen, für die Dauer des Wettbewerbsverbots • Abfindungszahlungen werden auf die Karenzentschädigung angerechnet (3.2.) Vergütungsstruktur Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus erfolgsunabhängigen Bestandteilen – Grundvergütung, Nebenleistungen und Leistungen für die Altersversorgung bzw. Versorgungsentgelt – sowie erfolgsabhängigen Bestandteilen – der Zieltantieme (Zielbetrag der Tantieme bei einer Zielerreichung von 100 Prozent) und dem Zielbetrag der langfristigen variablen Vergütung – zusammen. Dabei übersteigt der Anteil der erfolgsabhängigen Vergütung den der erfolgsunabhängigen Vergütung deutlich, womit eine stark leistungsorientierte Vergütungsstruktur sichergestellt und der Pay for Performance-Gedanke des Vergütungssystems betont wird. Zudem ist die variable Vergütung mehrheitlich an das Erreichen langfristig orientierter Ziele geknüpft. Somit ist die Ziel-Vergütungsstruktur insgesamt auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Bei der Festlegung der Vergütung achtet der Aufsichtsrat darauf, dass sich die Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Direktvergütung (Summe aus Grundvergütung, Zieltantieme und dem Zielbetrag der langfristigen variablen Vergütung) innerhalb der folgenden Spannbreiten bewegen werden. Zukünftige Anpassungen sollen überwiegend zugunsten der variablen und insbesondere der langfristigen variablen Vergütung erfolgen: Die Nebenleistungen sowie der Aufwand für die Altersversorgung unterliegen jährlichen Schwankungen. Die Nebenleistungen machen in der Regel etwa ein bis drei Prozent und der Aufwand für die Altersversorgung aus dem „Beitragsplan E.ON-Vorstand“ macht in der Regel zwischen sechs und dreizehn Prozent der Ziel-Gesamtvergütung aus. Neu eintretende Vorstandsmitglieder sowie Vorstandsmitglieder, die von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben, erhalten ein Versorgungsentgelt anstelle des Beitragsplans (siehe Abschnitt 4.1.3). Das Versorgungsentgelt bewegt sich in einer Größenordnung von etwa neun bis dreizehn Prozent der Ziel-Gesamtvergütung. (4.) Das Vergütungssystem im Detail Im Folgenden werden die einzelnen erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile sowie die Maximalvergütung im Detail erläutert. (4.1.) Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile Die erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile bestehen aus der Grundvergütung, den Nebenleistungen sowie der betrieblichen Altersversorgung bzw. dem Versorgungsentgelt. (4.1.1.) Grundvergütung Die fixe Grundvergütung der Vorstandsmitglieder wird in zwölf Monatsraten ausgezahlt. (4.1.2.) Nebenleistungen Als vertragliche Nebenleistungen haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf einen Dienstwagen mit Fahrer. Die Gesellschaft stellt im Wesentlichen die notwendigen Telekommunikationsmittel zur Verfügung, übernimmt die Kosten für eine regelmäßige ärztliche Untersuchung und zahlt die Versicherungsprämie für eine Unfallversicherung. Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, im Einzelfall bei einer erstmaligen Bestellung eines Vorstandsmitglieds einmalig eine Zahlung zum Amtsantritt zu gewähren („Sign-on Bonus“). Dadurch können einem neuen Vorstandsmitglied z. B. Verluste von bereits gewährter Vergütung des ehemaligen Arbeitgebers kompensiert werden, die durch den Wechsel zu E.ON entstehen. Damit stellt der Aufsichtsrat sicher, sich die notwendige Flexibilität bei der Findung der bestmöglichen Kandidaten zu erhalten. Im Falle einer derartigen Zusage können die relativen Anteile an der Ziel-Gesamtvergütung (siehe Abschnitt 3.2) geringfügig abweichen. Darüber und über die Ausgestaltung der Zusage wird ex-post transparent im Vergütungsbericht berichtet. (4.1.3.) Versorgungsentgelt und betriebliche Altersversorgungszusagen Vorstandsmitglieder, die ab dem 1. Januar 2022 neu in den Vorstand bestellt werden, erhalten ein Versorgungsentgelt als pauschalen, zweckgebundenen Betrag, der jährlich zur Auszahlung kommt. Der Betrag wird individualvertraglich festgelegt und ist nicht an etwaige andere Vergütungsbestandteile gekoppelt. Durch die Gewährung des Versorgungsentgelts wird die Vorsorge und das Anlagerisiko auf das Vorstandsmitglied übertragen – die langfristige Finanzierung durch Rückstellungsbildung und das Risiko für das Unternehmen entfallen damit. Als Risikoabsicherung im Invaliditäts- oder Todesfall wird Vorstandsmitgliedern in den ersten zehn Jahren eine Mindestsumme in Höhe von insgesamt zehn Versorgungsentgelten (inkl. bereits gezahlter Versorgungsentgelte) zugesagt. Mit den seit dem Geschäftsjahr 2010 in den Vorstand berufenen Mitgliedern hat die Gesellschaft eine beitragsorientierte Altersversorgung nach dem „Beitragsplan E.ON-Vorstand“ vereinbart. Im Rahmen des „Beitragsplan E.ON-Vorstand“ gewährt die Gesellschaft fiktive Beiträge in Höhe eines Prozentsatzes der beitragsfähigen Bezüge (Grundvergütung und Zieltantieme). Der Beitragsprozentsatz beträgt maximal 21 Prozent. Die Höhe der jährlichen Beiträge setzt sich aus einem festen Basisprozentsatz und einem Matchingbeitrag zusammen. Voraussetzung für die Gewährung des Matchingbeitrags ist, dass das Vorstandsmitglied seinerseits einen Mindestbeitrag in gleicher Höhe durch Entgeltumwandlung leistet. Der durch das Unternehmen finanzierte Matchingbeitrag wird ausgesetzt, wenn und solange der Konzern-ROCE ab dem dritten Jahr in Folge unter den Kapitalkosten liegt. Die Gutschriften werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in Kapitalbausteine (bezogen auf das 62. Lebensjahr) umgerechnet und den Versorgungskonten der Vorstandsmitglieder gutgeschrieben. Der hierzu verwendete Zinssatz wird in jedem Jahr abhängig vom Renditeniveau langfristiger Bundesanleihen ermittelt. Das auf dem Versorgungskonto angesammelte Guthaben kann nach Wahl des Vorstandsmitglieds (frühestens im Alter von 62 Jahren) oder der Hinterbliebenen als lebenslange Rente, in Raten oder als Einmalbetrag ausgezahlt werden. Bei Ausscheiden durch Invalidität oder Tod wird das Versorgungskonto noch um einen Zurechnungsbetrag angehoben. Die Unverfallbarkeit der von den Vorstandsmitgliedern erworbenen Pensionsanwartschaften ist entsprechend den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) geregelt. Die zum Zeitpunkt der Einführung des Versorgungsentgelts bereits bestellten Vorstandsmitglieder haben ein einmaliges Wahlrecht erhalten, zum Versorgungsentgelt zu wechseln. Bei Ausübung des Wahlrechts wird der erreichte Versorgungskontostand eingefroren und beitragsfrei gestellt. Die bisherige Risikoabsicherung durch den Zurechnungsbetrag bei Invalidität oder Tod bleibt erhalten und wird über eine Versicherung abgedeckt. (4.2.) Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile Die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile bestehen aus der jährlichen Tantieme (Short-term Incentive, STI) und dem E.ON Performance Plan (Long-term Incentive, LTI) mit einer Laufzeit von einem bzw. vier Jahren. Für den STI sowie für den LTI legt der Aufsichtsrat vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres bzw. vor Beginn der jeweiligen Tranche konkrete Leistungskriterien fest, die die finanzielle und nicht-finanzielle Leistung umfassen und operative sowie strategische Unternehmensziele incentivieren. Die Festlegung erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteile ausschließlich nach Ermessen (wie beispielsweise Sondervergütungen für außergewöhnliche Leistungen nach billigem Ermessen des Aufsichtsrats) ist dementsprechend ausgeschlossen. (4.2.1.) Jährliche Tantieme (STI) Die jährliche Tantieme der Mitglieder des Vorstands besteht aus einer Barzahlung nach Ablauf des Geschäftsjahres. Die Höhe der jährlichen Tantieme bemisst sich nach der Erreichung vorab festgelegter Leistungskriterien. Diese messen sowohl die Unternehmens-Performance als auch die individuelle Performance mit Hilfe eines individuellen Performance-Faktors. Die jährliche Tantieme ist auf maximal 180 Prozent der vertraglich vereinbarten Zieltantieme begrenzt (Cap). Die Auszahlung aus der Tantieme berechnet sich wie folgt: Unternehmens-Performance Die Leistungskriterien für die Unternehmens-Performance sind mit einer Gewichtung von 80 Prozent die für E.ON maßgebliche Konzernsteuerungskennziffer Earnings per Share (EPS) sowie mit einer Gewichtung von 20 Prozent nicht-finanzielle Ziele. Der Aufsichtsrat legt die konkreten nicht-finanziellen Ziele vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres fest. Dabei achtet er darauf, dass diese transparent nachvollziehbar und messbar sind. Mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat als nicht-finanzielles Ziel zunächst den Net Promoter Score (NPS) festgelegt. EPS ist eine Kernsteuerungsgröße von E.ON und wird auf Basis des bereinigten Konzernüberschusses, wie er auch im Geschäftsbericht ausgewiesen ist, ermittelt. Durch die Berücksichtigung des EPS wird der operative Erfolg der E.ON SE incentiviert. Dieser bildet die Grundlage für unsere langfristige Strategie, führender Partner für die neue Energiewelt zu werden. Darüber hinaus soll die Attraktivität des Unternehmens durch Dividendenwachstum noch weiter gestärkt werden. Auch dieses Ziel wird durch eine ambitionierte Zielsetzung für das EPS unterstützt. Der Zielwert wird vom Aufsichtsrat auf der Grundlage der genehmigten Planung (Budget) für das jeweilige Jahr festgelegt. Die Zielerreichung wird nach Ablauf des Geschäftsjahres in Abhängigkeit der Abweichung des tatsächlich erzielten EPS vom Budget anhand der folgenden Zielerreichungskurve ermittelt: Bei der Ermittlung der Zielerreichung zur Berechnung der Tantieme kann der Aufsichtsrat im Falle von Abweichungen der tatsächlich realisierten von den prognostizierten Leistungsspitzen und Durchleistungsmengen im Netzbereich die relevanten Regulierungsmechanismen berücksichtigen. Diese führen dazu, dass bei Prognoseunterschreitungen (höhere Prognosewerte als Ist-Werte) Mindererlöse eines Jahres in den Folgejahren nahezu vollständig ausgeglichen werden und damit E.ON später gesichert wieder zufließen. Umgekehrt führen bei Prognoseüberschreitungen (höhere Ist-Werte als Prognosewerte) Mehrerlöse im Netzbereich in späteren Jahren zu negativen Ausgleichsbuchungen. Sofern der Umfang der Mehr- oder Mindererlöse eines Jahres den im Netzbereich üblichen langjährigen Durchschnitt der mengengewichteten Abweichungen erheblich übersteigt und ein Ausgleich über die Folgejahre gesichert ist, kann der Aufsichtsrat die entsprechenden Mehr- bzw. Mindererlöse im jeweiligen Geschäftsjahr als außergewöhnliche Entwicklung bei der Ermittlung der Zielerreichung korrigieren. Hierdurch wird eine ungerechtfertigte Besser- oder Schlechterstellung des Vorstands vermieden: Mehrerlöse gegenüber der Planung sollen nicht zu einer höheren Zielerreichung führen, da die entsprechenden negativen Ausgleichsbuchungen in den Folgejahren aufgrund ihrer Berücksichtigung in der Planung für diese Jahre die Zielerreichung ebenfalls nicht negativ beeinflussen. Dasselbe gilt umgekehrt für Mindererlöse eines Jahres, die entsprechend zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung führen würden. Sollte der Aufsichtsrat von dieser Anpassungsmöglichkeit Gebrauch machen, so werden die Anpassung sowie deren Auswirkung auf die Zielerreichung ex-post transparent im Vergütungsbericht erläutert. Abweichungen im Vertrieb werden dagegen nicht ausgeglichen und wirken sich somit ohne Einschränkung auf die Zielerreichung zur Ermittlung der Tantieme aus. Für den Geschäftserfolg von E.ON ist es entscheidend, dass es gelingt, neue Kunden zu gewinnen und bestehende zu halten. Als kundenfokussiertes Unternehmen möchte E.ON die Zufriedenheit der Kunden kontinuierlich steigern und in ihren Märkten die Nummer eins unter den Anbietern für Energielösungen werden. Daher wird ab dem Geschäftsjahr 2022 eine zweite nicht-finanzielle Kennzahl für die Unternehmens-Performance im STI Berücksichtigung finden. Hierfür ist derzeit der Net Promoter Score (NPS) als eine weitere zentrale Kennziffer vorgesehen. Mit dem NPS misst E.ON das Vertrauen und die Loyalität seiner Kunden. Der NPS-Wert gibt an, ob sie E.ON weiterempfehlen würden. Die derzeitige Zielsetzung erfolgt auf Basis des strategischen NPS (sNPS) sowie des Journey NPS (jNPS). Sollte sich der konzernweite Fokus bei der Messung des NPS verändern, so kann der Aufsichtsrat die Zielsetzung des NPS entsprechend anpassen. Der sNPS vergleicht die Weiterempfehlungsbereitschaft von E.ON-Kunden mit der der Wettbewerber und wird sowohl für das Segment „Privatkunden“ als auch für das Segment „kleine und mittlere Unternehmen“ gemessen. Die Ziele werden vom Aufsichtsrat für das jeweilige Jahr festgelegt, das Ambitionsniveau orientiert sich dabei an der Vorjahresperformance. Die Zielerreichung beträgt 100 Prozent, wenn der tatsächlich erreichte Wert einem vom Aufsichtsrat festgelegten Zielwert entspricht. Der jNPS misst die Weiterempfehlungsbereitschaft von Kunden, nachdem sie eine bestimmte Reihe von Interaktionen mit E.ON durchlaufen haben (sog. Journeys). Die Erfolgsmessung der Journeys erfolgt nach den bestehenden E.ON-Mindestanforderungen. Die Zielerreichung wird länderspezifisch gemessen und die Gesamt-Zielerreichung auf Basis des einfachen Durchschnitts über alle E.ON Länder ermittelt. Für das Geschäftsjahr 2022 werden die Zielerreichungskurven des sNPS und des jNPS wie folgt festgelegt: In vorab definierten Ausnahmefällen, beispielsweise nicht im Budget berücksichtigten M&A-Aktivitäten oder nicht vorhersehbaren Änderungen in den Bilanzierungsvorschriften, behält sich der Aufsichtsrat vor, die tatsächlich erzielten Ergebnisse für EPS und die nicht-finanziellen Ziele nachträglich anzupassen. Derartige Anpassungen können sowohl nach oben als auch nach unten erfolgen. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen fallen ausdrücklich nicht unter derartige Ausnahmefälle. Sollte der Aufsichtsrat eine solche Anpassung vornehmen, so wird diese ex-post im Vergütungsbericht ausführlich erläutert. Sowohl für das EPS als auch für die nicht-finanziellen Ziele werden die vom Aufsichtsrat festgelegten Zielwerte, die tatsächlich erreichten Ergebnisse sowie die daraus resultierenden Zielerreichungen ex-post im Vergütungsbericht veröffentlicht. Individueller Performance-Faktor Die Ziele für den individuellen Performance-Faktor werden vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat festgelegt. Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, sowohl kollektive als auch individuelle Ziele für den individuellen Performance-Faktor zu definieren. Insbesondere orientiert sich der Aufsichtsrat dabei an folgenden Fokusthemen, aus denen er jährlich Schwerpunkte setzen kann: Die Zielerreichung des individuellen Performance-Faktors wird auf Basis der vor Beginn des Geschäftsjahres definierten Ziele durch den Aufsichtsrat festgestellt, um die kollektive beziehungsweise die individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder angemessen zu berücksichtigen. Zudem hat der Aufsichtsrat im Rahmen des individuellen Performance-Faktors die Möglichkeit zur Berücksichtigung außergewöhnlicher Entwicklungen und kommt damit der Empfehlung G.11 Satz 1 des DCGK nach. Der individuelle Performance-Faktor kann zwischen 80 und 120 Prozent betragen. Somit kann je nach Leistung die Höhe der Tantieme im Sinne eines Bonus bzw. Malus nach oben oder unten angepasst werden. Die vom Aufsichtsrat nach Ablauf des Geschäftsjahres festgelegte Zielerreichung für den individuellen Performance-Faktor wird ex-post im Vergütungsbericht veröffentlicht und begründet. (4.2.2.) E.ON Performance Plan (LTI) Als langfristige variable Vergütung erhalten die Vorstandsmitglieder eine aktienbasierte Vergütung im Rahmen des E.ON Performance Plans. Die Laufzeit einer Tranche beträgt im E.ON Performance Plan vier Jahre, um einen langfristigen Anreiz im Sinne einer langfristigen und nachhaltigen Unternehmensentwicklung zu schaffen. Sie beginnt jeweils am 1. Januar eines Jahres. Die Auszahlung aus dem E.ON Performance Plan erfolgt nach Ende der vierjährigen Laufzeit in bar und berechnet sich wie folgt: Jedes Vorstandsmitglied erhält virtuelle Aktien in Höhe des ihm vertraglich zugesagten Zielbetrags. Die Umrechnung in virtuelle Aktien erfolgt dabei auf Basis des Fair Market Value bei Gewährung. Der Fair Market Value wird mittels anerkannter finanzmathematischer Methoden ermittelt und berücksichtigt die erwartete zukünftige Auszahlung und damit die Volatilität und das Risiko des E.ON Performance Plans. Die Anzahl der zugeteilten virtuellen Aktien kann sich während der vierjährigen Laufzeit in Abhängigkeit festgelegter Leistungskriterien verändern. Als Leistungskriterien werden der relative Total Shareholder Return (TSR) mit einer Gewichtung von 50 Prozent sowie der Return on Capital Employed (ROCE) und der E.ON Sustainability Index mit einer Gewichtung von jeweils 25 Prozent herangezogen. Die Gesamt-Zielerreichung ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Zielerreichungen in den einzelnen Leistungskriterien und kann höchstens 150 Prozent betragen. Die sich am Ende der Laufzeit in Abhängigkeit der Gesamt-Zielerreichung ergebende Stückzahl von virtuellen Aktien wird mit dem Durchschnittskurs der E.ON-Aktie der letzten 60 Tage vor dem Laufzeitende multipliziert. Dieser Betrag wird um die Dividenden, die sich für E.ON-Aktien während der Laufzeit ergeben haben, erhöht und ausgezahlt. Die Auszahlung ist insgesamt auf 200 Prozent des vertraglich vereinbarten Zielbetrags begrenzt. Relativer TSR Im Mittelpunkt unserer Unternehmenspolitik steht die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes. Daher wird die Gesamt-Zielerreichung des E.ON Performance Plans zu 50 Prozent am relativen Total Shareholder Return (TSR) gemessen. Durch die Berücksichtigung des TSR werden die Interessen und Zielsetzungen von Management und Aktionären noch weiter in Einklang gebracht. Der TSR ist die Aktienrendite der E.ON-Aktie und berücksichtigt die Entwicklung des Aktienkurses zuzüglich unterstellter reinvestierter Dividenden und ist bereinigt um Kapitalveränderungen. Um unserer Ambition, führender Partner in der Energiewelt zu werden, auch für unsere Investoren gerecht zu werden, wird die Performance der E.ON SE im Vergleich zu Wettbewerbern gemessen. Als Vergleichsgruppe werden die Unternehmen des Branchenindex STOXX ® Europe 600 Utilities herangezogen. Gesellschaften, die Gegenstand laufender Übernahmeverfahren sind oder an denen E.ON einen signifikanten Anteil (mindestens 30 Prozent) hält, werden nicht berücksichtigt. Für die Bemessung der relativen TSR-Performance der E.ON SE werden die jährlichen TSR-Werte aller Unternehmen in eine Rangreihe gebracht und die relative Positionierung der E.ON SE anhand des erreichten Perzentils bestimmt. Die Zielerreichung kann zwischen 0 Prozent und 200 Prozent betragen und ergibt sich anhand des erreichten Perzentils wie folgt: Für den Fall, dass der STOXX ® Europe 600 Utilities während der Laufzeit maßgeblich umstrukturiert, angepasst oder nicht fortgeführt wird, behält sich der Aufsichtsrat vor, einen alternativen Vergleichsindex auszuwählen und gegebenenfalls eine Neukalibrierung der Zielerreichungskurve vorzunehmen. Return on Capital Employed (ROCE) Als internes finanzielles Leistungskriterium wird der Return on Capital Employed (ROCE) berücksichtigt. Der ROCE ist eine langfristige, auf nachhaltige Performance ausgerichtete Unternehmenskennziffer und wichtiger Bestandteil unseres Steuerungssystems. Durch die Berücksichtigung des ROCE wird langfristig der Fokus auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung und auf die Effizienz der in diesen Zusammenhang notwendigen Investitionen gelegt. Vor Beginn jeder Tranche legt der Aufsichtsrat auf Basis der langfristigen strategischen Planung Zielwerte für jedes Jahr der vierjährigen Laufzeit sowie einen unteren und oberen Schwellenwert für die maximale relative Abweichung vom Zielwert (Untergrenze bzw. Obergrenze) unter Berücksichtigung der Kapitalkosten für die gesamte Dauer der Laufzeit fest. Die Zielerreichung wird anhand der Abweichung des tatsächlich erreichten ROCE vom Zielwert auf Basis der nachstehenden Zielerreichungskurve ermittelt: E.ON Sustainability Index Gute Unternehmensführung, die Wahrnehmung gesellschaftlicher und sozialer Verantwortung sowie die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen sind für E.ON essenziell, um langfristig einen nachhaltigen wirtschaftlichen Wert zu generieren. Diese Grundsätze sind in unserer Nachhaltigkeitsstrategie verankert und werden im Rahmen des Vorstandsvergütungssystems durch den E.ON Sustainability Index abgebildet. Dieser beinhaltet die jeweils vier relevantesten ESG-Aspekte (ESG = Environmental, Social, Governance) bei E.ON. Aktuell sind dies: Klimaschutz, Vielfalt & Integration, Gesundheit & Sicherheit sowie ESG Ratings. Bei einer Änderung der Prioritäten in der Nachhaltigkeitsstrategie kann der Aufsichtsrat für spätere Tranchen auch anderweitige, aus der Nachhaltigkeitsstrategie abgeleitete ESG-Aspekte im Rahmen des E.ON Sustainability Index berücksichtigen. Alle ESG-Aspekte sind mit nachvollziehbaren und messbaren Zielen hinterlegt. Vor Beginn jeder Tranche werden vom Aufsichtsrat für jedes Ziel die konkreten Zielwerte und die jeweiligen Zielerreichungskurven für die gesamte Laufzeit festgelegt. Je nach Zielerreichung werden je Ziel bis zu 50 Punkte vergeben, insgesamt können somit 200 Punkte erreicht werden. Für die Tranche 2022 wurden beispielsweise folgende Ziele festgelegt: Die Zielerreichung für den E.ON Sustainability Index kann zwischen 0 Prozent und 200 Prozent (Cap) liegen und wird in Abhängigkeit der insgesamt erreichten Punkte am Ende der Laufzeit ermittelt. Am Ende der Laufzeit wird die jährliche Zielerreichung des relativen TSR und des ROCE ermittelt. Der Durchschnitt der jährlichen Zielerreichung ergibt die Zielerreichung des jeweiligen Leistungskriteriums über die vierjährige Laufzeit. Die Gesamt-Zielerreichung des E.ON Performance Plans ergibt sich als gewichteter Durchschnitt der Zielerreichungen der einzelnen Leistungskriterien, kann jedoch höchstens 150 Prozent betragen. Nach Ablauf der Laufzeit einer LTI-Tranche wird ex-post im Vergütungsbericht über die vom Aufsichtsrat für die Leistungskriterien des E.ON Performance Plans festgelegten Zielwerte, die tatsächlich erreichten Ergebnisse sowie die daraus resultierenden Zielerreichungen berichtet. Dabei werden insbesondere auch die entsprechenden Informationen zu den einzelnen ESG-Aspekten offengelegt. In vorab definierten Ausnahmefällen, beispielsweise nicht im Budget berücksichtigten M&A-Aktivitäten oder nicht vorhersehbaren Änderungen in den Bilanzierungsvorschriften, behält sich der Aufsichtsrat vor, die tatsächlich erzielten Ergebnisse des ROCE und der Ziele des E.ON Sustainability Index nachträglich anzupassen. Derartige Anpassungen können sowohl nach oben als auch nach unten erfolgen. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen fallen ausdrücklich nicht unter derartige Ausnahmefälle. Sollte der Aufsichtsrat eine solche Anpassung vornehmen, so wird diese ex-post im Vergütungsbericht ausführlich erläutert. (4.3.) Maximalvergütung Zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung der Vorstandsmitglieder ist diese in zweierlei Hinsicht begrenzt. Zum einen sind für die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile Obergrenzen (Caps) festgelegt. Diese betragen für die jährliche Tantieme 180 Prozent der Zieltantieme und für den E.ON Performance Plan 200 Prozent des Zielbetrags. Zum anderen hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt. Diese begrenzt den Gesamtbetrag aller für ein Geschäftsjahr ausgezahlten Vergütungen, d.h. die erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Bestandteile einschließlich aller Nebenleistungen sowie eines eventuellen Dienstzeitaufwandes für die betriebliche Altersversorgung bzw. eines eventuellen Versorgungsentgelts, unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt. Für den Vorstandsvorsitzenden beträgt die Maximalvergütung 10.000.000 € und für Ordentliche Vorstandsmitglieder je 5.500.000 €. (5.) Sonstige vertragliche Bestimmungen Im Folgenden werden die weiteren vertraglichen Bestimmungen des Vergütungssystems erläutert. (5.1.1.) Aktienhaltevorschriften (Share Ownership Guidelines) Zur Stärkung der Kapitalmarktorientierung und Aktienkultur gelten für die Vorstandsmitglieder Aktienhaltevorschriften (sogenannte „Share Ownership Guidelines“). Danach haben sich die Vorstandsmitglieder verpflichtet, 200 Prozent (Vorstandsvorsitzender) bzw. 150 Prozent (Ordentliche Vorstandsmitglieder) ihrer Brutto-Grundvergütung in E.ON-Aktien zu investieren und dies gegenüber der Gesellschaft nachzuweisen. Bis zur Erreichung der erforderlichen Investitionssumme sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, jährlich Beiträge in Höhe der Nettoauszahlungen aus der langfristigen Vergütung in echten E.ON-Aktien anzulegen. Nach Ausscheiden aus dem Vorstand sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, ihr Aktienvolumen für zwei weitere Jahre zu halten. (5.1.2.) Malus- und Clawback-Regelungen Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, noch nicht ausbezahlte variable Vergütung zu reduzieren (Malus) oder bereits ausbezahlte variable Vergütung zurückzufordern (Clawback). Bei vorsätzlichen Verstößen gegen wesentliche Bestimmungen des E.ON-internen Code of Conduct und/​oder gegen wesentliche dienstvertragliche Pflichten oder bei einer erheblichen Verletzung der Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93 AktG kann der Aufsichtsrat eine noch nicht ausbezahlte variable Vergütung, in deren Bemessungszeitraum der Verstoß stattgefunden hat, nach seinem billigen Ermessen teilweise oder vollständig auf Null reduzieren. Des Weiteren hat der Aufsichtsrat bei Bekanntwerden bzw. Aufdeckung eines der zuvor genannten Verstöße die Möglichkeit der teilweisen oder vollständigen Rückforderung des Bruttobetrags einer bereits ausbezahlten variablen Vergütung (Compliance-Clawback). Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat im Falle einer Festsetzung oder Auszahlung variabler Vergütung auf Grundlage eines fehlerhaften Konzernabschlusses den aufgrund einer korrigierten Festsetzung festgestellten Differenzbetrag zurückfordern (Performance-Clawback). Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn die Auszahlung mehr als drei Jahre zurückliegt. Sonstige Ansprüche der E.ON SE, insbesondere aus § 93 Abs. 2 AktG, das Recht zum Widerruf der Bestellung gemäß § 84 Abs. 3 AktG sowie das Recht zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrags bleiben unberührt. (5.1.3.) Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte Laufzeiten der Vorstandsdienstverträge Bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie bei der Laufzeit der Verträge der Vorstandsmitglieder beachtet der Aufsichtsrat die Vorgaben des § 84 AktG und die Empfehlungen des DCGK. Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder werden für die jeweilige Laufzeit der Bestellperiode abgeschlossen. Hierbei beträgt die Bestellperiode regelmäßig zwischen drei und fünf Jahren. Die erstmalige Bestellung eines Vorstandsmitglieds erfolgt in der Regel für längstens drei Jahre. Vorzeitige Beendigung des Vorstandsdienstvertrags Eine ordentliche Kündigung des Dienstvertrags ist ausgeschlossen. Das Recht jeder Vertragspartei zur außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrags bleibt unberührt. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund hat das Vorstandsmitglied keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung der Vergütung für die Restlaufzeit. Des Weiteren verfallen alle noch nicht ausbezahlten Tranchen des E.ON Performance Plans ersatzlos. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags ohne wichtigen Grund sehen die Vorstandsdienstverträge einen Abfindungs-Cap entsprechend der Empfehlung des DCGK vor. Danach dürfen Zahlungen in diesem Zusammenhang zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags vergüten. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps werden die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr, in welchem der Dienstvertrag vorzeitig endet, herangezogen. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags aufgrund dauerhafter Dienstunfähigkeit endet der Dienstvertrag mit dem Ende des sechsten Monats nach dem Monat, in dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden ist. In diesem Fall endet ebenfalls die Laufzeit ausstehender Tranchen des E.ON Performance Plans, welche auf Basis eines zum vorzeitigen Laufzeitende ermittelten Endkurses, eines vorzeitig ermittelten Dividenden-Äquivalents und einer vorzeitig ermittelten Zielerreichung ausgezahlt werden. Verstirbt das Vorstandsmitglied während der Dauer des Dienstvertrags, hat der überlebende Ehepartner, ersatzweise seine gesetzlich unterhaltsberechtigten Kinder, Anspruch auf Fortzahlung der Grundvergütung sowie der Zieltantieme, für die auf den Sterbemonat folgenden sechs Monate. Außerdem erfolgt die Auszahlung ausstehender Tranchen des E.ON Performance Plans auf Basis eines zum vorzeitigen Laufzeitende ermittelten Endkurses, eines vorzeitig ermittelten Dividenden-Äquivalents und einer vorzeitig ermittelten Zielerreichung. Change of Control Bei vorzeitigem Verlust der Vorstandsposition aufgrund eines Unternehmenskontrollwechsels (Change of Control) haben die Mitglieder des Vorstands Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Die Change of Control-Regelung nimmt einen Kontrollwechsel in folgenden drei Fallgestaltungen an: Ein Dritter erwirbt mindestens 30 Prozent der Stimmrechte und erreicht damit die Pflichtangebotsschwelle gemäß dem WpÜG; die Gesellschaft schließt als abhängiges Unternehmen einen Unternehmensvertrag ab oder die E.ON SE wird mit einem anderen nicht konzernverbundenen Unternehmen verschmolzen. Der Abfindungsanspruch entsteht, wenn der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kontrollwechsel durch einvernehmliche Beendigung, Zeitablauf oder durch Kündigung des Vorstandsmitglieds endet; im letzteren Fall nur, wenn die Vorstandsposition infolge des Kontrollwechsels nicht nur unwesentlich berührt wird. Die Abfindung der Vorstandsmitglieder besteht aus Grundvergütung, Zieltantieme sowie Nebenleistungen für zwei Jahre ab der Beendigung des Dienstvertrags. Entsprechend dem DCGK sind diese Abfindungszahlungen zudem auf die Höhe der Jahresvergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags begrenzt. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps werden die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr, in welchem der Dienstvertrag vorzeitig endet, herangezogen. Im Falle eines Change of Control wie oben beschrieben oder im Fall, dass die Aktien der E.ON SE nicht mehr an einem regulierten Markt zum Börsenhandel zugelassen sind oder dauerhaft nicht mehr gehandelt werden, endet die Laufzeit ausstehender Tranchen des E.ON Performance Plans. Die Zielerreichung und der Auszahlungsbetrag werden zum Zeitpunkt des vorzeitigen Laufzeitendes bestimmt, wobei der Auszahlungsbetrag je virtueller Aktie auf Basis eines zum vorzeitigen Laufzeitende ermittelten Endkurses und eines vorzeitig ermittelten Dividenden-Äquivalents berechnet wird. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Nach Beendigung der Vorstandsdienstverträge besteht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Den Mitgliedern des Vorstands ist es untersagt, für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstvertrags mittelbar oder unmittelbar für ein Unternehmen tätig zu werden, das im direkten oder indirekten Wettbewerb zur Gesellschaft oder mit ihr verbundenen Unternehmen steht. Die Vorstandsmitglieder erhalten während dieser Zeit eine Karenzentschädigung in Höhe von 100 Prozent der vertragsmäßigen Jahreszielvergütung (Grundvergütung und Zieltantieme), mindestens aber 60 Prozent der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. Auf diese Entschädigung werden anderweitige, für die Zeit nach Beendigung des Dienstvertrags von der Gesellschaft geschuldete Leistungen, insbesondere eine Abfindung bei vorzeitiger Beendigung des Dienstvertrags sowie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, angerechnet. Die Gesellschaft kann vor der Beendigung des Dienstvertrags durch schriftliche Erklärung auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots mit der Wirkung verzichten, so dass sie mit Ablauf von sechs Monaten seit dem Zugang der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung frei wird. (5.1.4.) Nebentätigkeiten Die Übernahme von Nebentätigkeiten von Vorstandsmitgliedern in Form der Annahme von Aufsichtsratsmandaten oder ähnlichen Ämtern außerhalb des E.ON-Konzerns bedarf der vorherigen und mit angemessener Frist widerruflichen schriftlichen Zustimmung des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats. Nehmen Vorstandsmitglieder auf Wunsch des Aufsichtsrats Tätigkeiten für Gesellschaften und Institutionen im Interessenbereich von E.ON wahr (gesellschaftsgebundene Mandate), gelten diese als mit der Vorstandsvergütung abgegolten und werden nicht gesondert vergütet. Etwaige Bezüge aus solchen Mandaten werden mit der Vorstandsvergütung verrechnet. Bei der Übernahme nicht-gesellschaftsgebundener Mandate entscheidet der Aufsichtsrat, ob und inwieweit eine Anrechnung etwaiger Bezüge erfolgen soll. (6.) Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, in Ausnahmefällen vorübergehend von dem Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Dies gilt insbesondere bei außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Entwicklungen. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen rechtfertigen dagegen keine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem. Eine vorübergehende Abweichung von dem Vergütungssystem ist nur durch Beschluss des Aufsichtsrats auf Vorschlag des Präsidialausschusses möglich. In diesem Fall darf vorübergehend von folgenden Bestandteilen des Vergütungssystems abgewichen werden: Vergütungsstruktur, Leistungskriterien der kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütung sowie Zielerreichungs-Bandbreiten der einzelnen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile. Ferner kann in diesem Fall der Aufsichtsrat vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren oder einzelne Vergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile ersetzen soweit dies erforderlich ist, um ein angemessenes Anreizniveau der Vorstandsvergütung wiederherzustellen. scrollen 7. Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Nach § 113 Absatz 3 AktG in der Fassung des ARUG II ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 15 der Satzung festgesetzt und seit der Umstellung im Jahr 2011 als reine Festvergütung zuzüglich eines Sitzungsgeldes ausgestaltet. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder im Aufsichtsrat und in dessen Ausschüssen. Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat ist die in § 15 der Satzung geregelte Vergütung nach wie vor angemessen. Sie soll daher bestätigt werden. Die der Hauptversammlung zur Bestätigung vorgeschlagene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 15 der Satzung sowie das der Vergütung zugrunde liegende Vergütungssystem sind im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt wiedergegeben. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 15 der Satzung und das der Vergütung zugrundeliegende Vergütungssystem – wie in der Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung am 19. Mai 2021 bekannt gemacht – werden bestätigt. Beschreibung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 15 der Satzung wie folgt geregelt: scrollen „§ 15 (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen, zu denen auch die auf ihre Bezüge entfallende Umsatzsteuer gehört, für jedes Geschäftsjahr eine Grundvergütung in Höhe von 140.000 €. (2) Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats zusätzlich (a) der Vorsitzende des Prüfungs- und Risikoausschusses 180.000 €, jedes andere Mitglied des Prüfungs- und Risikoausschusses 110.000 €, (b) der Vorsitzende eines anderen Ausschusses 140.000 €, jedes andere Mitglied eines Ausschusses 70.000 €; die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss und in ad hoc gebildeten Ausschüssen bleibt unberücksichtigt. Gehört ein Aufsichtsratsmitglied mehreren Ausschüssen an, so wird nur die Tätigkeit in dem Aufsichtsratsausschuss vergütet, für den betragsmäßig die höchste Vergütung gezahlt wird. (3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält jährlich eine feste Vergütung von 440.000 €, seine Stellvertreter jeweils 320.000 €. Damit sind auch die Übernahme von Mitgliedschaften und Vorsitzen in Ausschüssen abgegolten. (4) Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat aus, erhalten sie für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit eine zeitanteilige Vergütung. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats aus einer mit einer höheren Vergütung verbundenen Funktion aus, findet in Ansehung des mit der betreffenden Funktion verbundenen Teils der Vergütung der vorstehende Satz entsprechende Anwendung. (5) Die Vergütung ist zeitanteilig zahlbar nach Ablauf eines jeden Quartals. (6) Weiterhin erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrats und der Aufsichtsratsausschüsse ein Sitzungsgeld von 1.000,00 € je Tag der Sitzung. (7) Die Gesellschaft kann zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats eine Haftpflichtversicherung abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.“ Aufgabe des Aufsichtsrats ist die unabhängige Beratung und Überwachung des Vorstands, der die Gesellschaft in eigener Verantwortung leitet und deren Geschäfte führt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf eine Vergütung, die sowohl den Anforderungen des Amtes als auch den zeitlichen Belastungen sowie der Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder angemessen Rechnung trägt. Die Höhe der in § 15 der Satzung festgelegten Vergütung ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat – auch im Vergleich mit den Vergütungen der Aufsichtsratsmitglieder anderer großer börsennotierter deutscher Unternehmen – nach wie vor angemessen, eine Anpassung derzeit daher nicht erforderlich. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 15 der Satzung als reine Festvergütung zuzüglich eines Sitzungsgeldes ausgestaltet. Eine reine Festvergütung entspricht den überwiegenden Erwartungen heutiger Investoren an eine gute Corporate Governance, die auch in der Anregung der Ziffer G. 18 des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 19. Dezember 2020 („DCGK“) zum Ausdruck kommt. Die reine Festvergütung trägt der Beratungs- und Kontrollfunktion, die durch den Aufsichtsrat losgelöst vom kurzfristigen Unternehmenserfolg zu erfüllen ist, Rechnung und stärkt somit die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats. Eine auch im Hinblick auf das Marktumfeld angemessene Aufsichtsratsvergütung stellt sicher, dass der Gesellschaft auch in Zukunft hochqualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt als Aufsichtsratsmitglied zur Verfügung stehen. Eine angemessene Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder trägt damit zur Verwirklichung der Geschäftsstrategie bei und fördert die langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat nimmt in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung seiner Vergütung vor. Mit Unterstützung durch den Präsidialausschuss und teilweise unter Hinzuziehung externer Berater, auf deren Unabhängigkeit er achtet, berücksichtigt der Aufsichtsrat dabei auch die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder anderer Unternehmen, die mit der E.ON SE vergleichbar sind. Auf Basis dieser Überprüfung entscheidet der Aufsichtsrat, ob er eine Änderung seiner Vergütung angezeigt ist. Gegebenenfalls unterbreiteten Aufsichtsrat und Vorstand der Hauptversammlung einen Vorschlag zur entsprechenden Anpassung der Vergütung. Die Entscheidung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder obliegt nach dem Gesetz der Hauptversammlung; potentiellen Interessenkonflikten der Aufsichtsratsmitglieder wird dadurch entgegengewirkt. Mindestens alle vier Jahre wird die Vergütung des Aufsichtsrats der Hauptversammlung gemäß § 113 Absatz 3 AktG zur Beschlussfassung vorgelegt. scrollen 8. Wahlen zum Aufsichtsrat Die Ämter der Aufsichtsratsmitglieder Erich Clementi, Andreas Schmitz und Ewald Woste enden mit Ablauf der Hauptversammlung am 19. Mai 2021. Es ist deshalb eine Neuwahl erforderlich. Die drei Aufsichtsratsmitglieder sollen wiedergewählt werden. Zur Angleichung der Mandatslaufzeiten im Aufsichtsrat soll die Amtszeit befristet bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2023 laufen. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Artikel 40 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/​2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) („SE-Verordnung“), § 17 des Gesetzes zur Ausführung der SE-Verordnung („SE-Ausführungsgesetz“) und §§ 8 Absatz 1, 8a der Satzung aus zwanzig Mitgliedern zusammen, von denen die Hälfte von der Hauptversammlung und die andere Hälfte gemäß der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der E.ON SE durch den SE-Betriebsrat zu wählen sind. Durch die Wahl der Herren Clementi, Schmitz und Woste werden alle gesetzlichen und sonstigen Anforderungen an die Besetzung des Aufsichtsrats, insbesondere gemäß § 17 Absatz 2 SE-Ausführungsgesetz (Anteil an Frauen und Männern im Aufsichtsorgan mit einem Mindestanteil von jeweils 30 %), erfüllt. Jeder der erneut zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten ist im Hinblick auf Persönlichkeit und berufliche Stellung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat unserer Gesellschaft qualifiziert. Die Wahlvorschläge berücksichtigen insbesondere die vom Aufsichtsrat der E.ON SE beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Herr Schmitz erfüllt die Anforderungen an einen unabhängigen Finanzexperten im Sinne des § 100 Absatz 5 des AktG. Keiner der drei Kandidaten steht in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder ihren Organen, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats im Sinne des DCGK für die Wahlentscheidung als maßgebend anzusehen wäre. Nach Einschätzung der Anteilseignerseite im Aufsichtsrat ist jeder der drei Kandidaten unabhängig im Sinne des DCGK. Der Aufsichtsrat schlägt – entsprechend den Vorschlägen seines Nominierungsausschusses – vor, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats erneut zu wählen: a) Herrn Erich Clementi, Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der E.ON SE, Rye/​Vereinigte Staaten von Amerika, b) Herrn Andreas Schmitz, Rechtsanwalt, Düsseldorf c) Herrn Ewald Woste, Unternehmensberater, Gmund am Tegernsee Die Wahlen erfolgen für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, längstens jedoch für sechs Jahre. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. Lebensläufe und Angaben gemäß § 125 Absatz 1 AktG zu den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten Erich Clementi, Rye/​Vereinigte Staaten von Amerika Stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats der E.ON SE Geburtsjahr/​-ort: 1958, Bozen (Italien) Nationalität: Italienisch, US-amerikanisch Beruflicher Werdegang und Ausbildung: scrollen seit 2016 Stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats der E.ON SE (gewählt bis zur Hauptversammlung 2021) 1984 - 2019 Tätig für IBM, insbesondere: 2017 - 2019 Senior Vice President Global Integrated Accounts und Chairman IBM Europe 2015 - 2017 Senior Vice President Global Markets und Chairman IBM Europe 2011 - 2015 Senior Vice President IBM Global – Technology Service 2009 - 2011 Vice President Corporate Strategy IBM 1982 Magister der Betriebswirtschaftslehre an der Leopold-Franzens-Universität, Innsbruck Expertise und Tätigkeitsschwerpunkte: Herr Clementi verfügt über große Erfahrung in der verantwortlichen Leitung großer Unternehmensteile und der Steuerung strategischer Prozesse, insbesondere der Gestaltung innovativer Neuausrichtungen, um Wachstumsopportunitäten umzusetzen. Er verfügt über tiefgreifende Erfahrungen zum digitalen Geschäft und dem globalen Thema Industrie 4.0, der Digitalisierung von Kundenprozessen sowie Cyber Security. Er bringt zudem Erfahrungen mit den Strukturen der deutschen Mitbestimmung mit. Mitgliedschaften in Gremien der E.ON SE: ○ Präsidialausschuss ○ Nominierungsausschuss (stellv. Vorsitzender) Weitere Aufsichtsratsmandate: scrollen • Deutsche Lufthansa AG 1 1 Börsennotierte Gesellschaft Die Aufsichtsratsmandate sind wie folgt gekennzeichnet: scrollen • Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten Andreas Schmitz, Düsseldorf Rechtsanwalt Geburtsjahr/​-ort: 1960, Meerbusch-Büderich Nationalität: Deutsch Beruflicher Werdegang und Ausbildung: scrollen seit 2016 Mitglied des Aufsichtsrats der E.ON SE (gewählt bis zur Hauptversammlung 2021) seit 2006 Geschäftsführender Gesellschafter der AS Board & Beteiligungs Consulting GmbH 1989 - 2020 Tätig für HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, insbesondere: 2015 - 2020 Vorsitzender des Aufsichtsrats 2006 - 2015 Sprecher des Vorstands 2004 - 2006 Sprecher der persönlich haftenden Gesellschafter 2000 - 2004 Geschäftsführer bzw. persönlich haftender Gesellschafter in den Bereichen Corporate Banking, Investment Banking, Debt Capital Markets 1986 - 1989 Referendariat mit Abschluss 2. juristisches Staatsexamen am OLG Düsseldorf 1980 - 1986 Studium der Rechtswissenschaften und der Volkswirtschaft an der Friedrich-Wilhelms-Universität zu Bonn mit Abschluss 1. juristisches Staatsexamen am OLG Köln 1978 - 1980 Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Deutsche Bank AG, Mönchengladbach Expertise und Tätigkeitsschwerpunkte: Herr Schmitz ist ein ausgewiesener Finanzexperte mit vertieften Kenntnissen in der Finanzanalyse und -planung sowie der Funktionsweise von Kapitalmärkten. Er ist sehr erfahren im Umgang mit Investoren und verfügt über vertiefte Erfahrungen in der Aufsichtsratsarbeit und damit einhergehend über profunde Corporate Governance-Kenntnisse. Mitgliedschaften in Gremien der E.ON SE: ○ Prüfungs- und Risikoausschuss (Vorsitzender) Weitere Aufsichtsratsmandate: scrollen • Scheidt & Bachmann GmbH (Vorsitzender) Die Aufsichtsratsmandate sind wie folgt gekennzeichnet: scrollen • Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten Ewald Woste, Gmund am Tegernsee Unternehmensberater Geburtsjahr/​-ort: 1960, Werne Nationalität: Deutsch Beruflicher Werdegang und Ausbildung: scrollen seit 2016 Mitglied des Aufsichtsrats der E.ON SE (gewählt bis zur Hauptversammlung 2021) seit 2015 Unternehmensberater, woste GmbH 1992 - 2014 Tätig in der Energiewirtschaft, insbesondere: 2010 - 2014 Präsident des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. 2007 - 2014 Vorsitzender des Vorstands der Thüga Aktiengesellschaft 2004 - 2007 Vorsitzender des Vorstands der Mainova AG 1998 - 2003 Geschäftsführer der Städtische Werke Nürnberg GmbH, Mitglied des Vorstands der Verkehrsaktiengesellschaft Nürnberg und der N-ERGIE Aktiengesellschaft 1981 - 1988 Diplom-Kaufmann Betriebswirtschaftslehre an der Universität Paderborn 1976 - 1979 Ausbildung zum Industriekaufmann bei Heemann KG, Werne Expertise und Tätigkeitsschwerpunkte: Herr Woste bringt umfassende Kenntnisse der Energiebranche aus der langjährigen verantwortlichen Leitung von Energieunternehmen mit. Besondere Expertise hat er im Downstream-Kundengeschäft mit dem Fokus auf Vertriebs- und Servicegeschäften. Aufgrund seiner vielfältigen Tätigkeit im Energiesektor ist er sehr erfahren im Umgang mit politischen Einflüssen in einem regulierten Geschäftsumfeld und verfügt auch über besondere Kenntnisse in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und der darauf aufbauenden Nachhaltigkeitsperformance von Unternehmen. Mitgliedschaften in Gremien der E.ON SE: ○ Innovations- und Nachhaltigkeitsausschuss Weitere Aufsichtsratsmandate: scrollen • Bayernwerk AG 2 • GASAG AG • GreenCom Networks AG scrollen ― Energie Steiermark AG ― Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) 2 Konzerninterne Gesellschaft (E.ON) Die Aufsichtsratsmandate sind wie folgt gekennzeichnet: scrollen • Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten scrollen ― Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen scrollen 9. Beschlussfassung über die Zustimmung zu Abschlüssen von Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen zwischen der E.ON SE und zwei Tochtergesellschaften Zwischen der E.ON SE als herrschender Gesellschaft und ihren 100-prozentigen Tochtergesellschaften E.ON 45. Verwaltungs GmbH und E.ON 46. Verwaltungs GmbH (jeweils „ Tochtergesellschaft “) ist am 24. März 2021 jeweils ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen worden (jeweils „ Vertrag “). Beide Tochtergesellschaften sind sogenannte Vorratsgesellschaften und haben keine Geschäftstätigkeit aufgenommen. Sie stehen aber kurzfristig zur Verfügung, wenn neue Gesellschaften benötigt werden. Die Verträge haben jeweils folgenden wesentlichen Inhalt: • Die Tochtergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der E.ON SE. Die E.ON SE ist berechtigt, der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft hinsichtlich der Leitung der Tochtergesellschaft Weisungen zu erteilen. Unbeschadet des Weisungsrechts obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der Tochtergesellschaft weiterhin der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft. • Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die E.ON SE abzuführen. • Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der E.ON SE von der Tochtergesellschaft aufzulösen und als Gewinn abzuführen. Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der E.ON SE Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. • Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. • Die E.ON SE ist gegenüber der Tochtergesellschaft entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verlustübernahme entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft. Sie ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen. • Der Vertrag gilt bezüglich der Beherrschung für die Zeit ab Eintragung des Vertrages in das Handelsregister der Tochtergesellschaft, im Übrigen gilt er ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Tochtergesellschaft gegründet wurde. • Der Vertrag wird für die Dauer von fünf Zeitjahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 fest abgeschlossen und verlängert sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft von einem der Vertragspartner zum Ende des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft gekündigt wird. Abweichend hiervon kann der Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die E.ON SE ist jeweils alleinige Gesellschafterin der Tochtergesellschaften und wird dies auch noch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung sein. Aus diesem Grund sind von der E.ON SE für außenstehende Gesellschafter der Tochtergesellschaften keine Ausgleichszahlungen oder Abfindungen entsprechend den §§ 304, 305 AktG zu gewähren. Aus denselben Gründen ist eine Prüfung der Verträge durch einen Vertragsprüfer entbehrlich. Die Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit sowohl der Zustimmung der Hauptversammlung der E.ON SE als auch der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der jeweiligen Tochtergesellschaft. Die Gesellschafterversammlungen der Tochtergesellschaften haben den Verträgen bereits zugestimmt. Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind die Verträge, der gemeinsame Bericht des Vorstands der E.ON SE und der Geschäftsführung der E.ON 45. Verwaltungs GmbH entsprechend § 293a AktG, der gemeinsame Bericht des Vorstands der E.ON SE und der Geschäftsführung der E.ON 46. Verwaltungs GmbH entsprechend § 293a AktG sowie die weiteren jeweils zu veröffentlichenden Unterlagen über die Internetseite der E.ON SE www.eon.com/​hv-2021 zugänglich. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der E.ON SE zugänglich gemacht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: a) Dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag, der zwischen der E.ON SE als herrschender Gesellschaft und der E.ON 45. Verwaltungs GmbH als abhängiger Gesellschaft mit dem Sitz in Essen, AG Essen, HRB 32019, am 24. März 2021 abgeschlossen worden ist, wird zugestimmt. b) Dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag, der zwischen der E.ON SE als herrschender Gesellschaft und der E.ON 46. Verwaltungs GmbH als abhängiger Gesellschaft mit dem Sitz in Essen, AG Essen, HRB 32020, am 24. März 2021 abgeschlossen worden ist, wird zugestimmt. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besteht das Grundkapital der Gesellschaft aus 2.641.318.800 auf den Namen lautenden Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag), von denen jede eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 2.641.318.800 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 33.949.567 eigene Aktien. Aus diesen eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Stimmrechte zu. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats in Übereinstimmung mit § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) entschieden, dass die Hauptversammlung vor dem Hintergrund des anhaltenden Pandemiegeschehens auch in diesem Jahr als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird. Die virtuelle Hauptversammlung wird am 19. Mai 2021, ab 12:00 Uhr MESZ vollständig in Bild und Ton im Online-Service zur Hauptversammlung unter www.eon.com/​hv-service übertragen. Bitte beachten Sie, dass eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ausgeschlossen ist. Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind. Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist der im Aktienregister am Ablauf des 12. Mai 2021 (sogenanntes Technical Record Date) eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Anträge auf Umschreibungen im Aktienregister, die der Gesellschaft nach dem Ablauf des 12. Mai 2021 bis zum Ende der Hauptversammlung am 19. Mai 2021 zugehen, werden erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 19. Mai 2021 verarbeitet und berücksichtigt. Durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung werden die Aktien nicht blockiert, die Aktionäre können über die Aktien auch nach erfolgter Anmeldung frei verfügen. Die Anmeldung zur Teilnahme muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 12. Mai 2021 in deutscher oder englischer Sprache unter der Anschrift Hauptversammlung E.ON SE c/​o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 20672 Hamburg Telefax: +49 89-207037951 oder elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Service zur Hauptversammlung unter www.eon.com/​hv-service zugehen. Aktionäre, die sich über den Online-Service zur Hauptversammlung anmelden möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Diejenigen Aktionäre, die sich bereits für den E-Mail-Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, erhalten mit der Einladungs-E-Mail zur Hauptversammlung ihre Aktionärsnummer und müssen ihr bei der Registrierung selbst gewähltes Zugangspasswort verwenden. Mitarbeiteraktionäre erhalten ihre Einladung zur Hauptversammlung per E-Mail und können ihre Zugangsdaten elektronisch anfordern. Alle übrigen im Aktienregister eingetragenen Aktionäre erhalten ihre Aktionärsnummer und ihr Zugangspasswort mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung per Post zugesandt. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform, wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft postalisch oder per Fax an die oben unter „ Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts “ genannte Anschrift bzw. Nummer sowie per E-Mail an [email protected] übermittelt werden. Kreditinstitute (Intermediäre), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere gleichgestellte Personen können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht in Verbindung zu setzen. Diejenigen Intermediäre, Aktionärsvereinigungen oder Stimmrechtsberater, die am Online-Service der Gesellschaft teilnehmen, können auch gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren unter www.eon.com/​hv-service bevollmächtigt werden. Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Wir bieten unseren Aktionären und ihren Bevollmächtigten an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit dem den Aktionären zugesandten Formular postalisch oder per Fax an die oben unter „ Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts “ genannte Anschrift bzw. Nummer sowie per E-Mail an [email protected] zu bevollmächtigen. Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis zum Ablauf des 12. Mai 2021 müssen die Erteilung sowie Änderungen der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die per Brief, Fax oder E-Mail übersandt werden, der Gesellschaft bis zum Ablauf des 18. Mai 2021 (Tag des Eingangs) zugegangen sein. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können auch über den Online-Service unter www.eon.com/​hv-service bevollmächtigt werden. Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis zum Ablauf des 12. Mai 2021 sind die Erteilung sowie Änderungen der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über den Online-Service unter www.eon.com/​hv-service jeweils bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 19. Mai 2021 möglich. Die Stimmrechtsvertreter werden entsprechend den von den Aktionären erteilten Weisungen abstimmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge oder Weisungen zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen. Für die Nutzung des Online-Service zur Bevollmächtigung benötigen Aktionäre generell ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. In allen Fällen der Bevollmächtigung ist für die rechtzeitige Anmeldung und rechtzeitige Bevollmächtigung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen. Mit der Einladung zur Hauptversammlung wird den Aktionären ein Formular zur Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht übersandt. Ein Formular zur Bevollmächtigung kann auch unter Hauptversammlung E.ON SE c/​o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH, 20672 Hamburg, angefordert werden. Registrierte Inhaber von American Depositary Shares (ADS) erhalten die Unterlagen zur Vollmachtserteilung von der Citibank (Depositary). Wenn sowohl Vollmacht und Weisungen erteilt werden als auch Briefwahlstimmen eingehen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig berücksichtigt. Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche Erklärung zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Online-Service, 2. per E-Mail, 3. per Fax und 4. per Brief. Stimmabgabe durch Briefwahl Aktionäre können ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen („Briefwahl“). Auch insoweit ist für die rechtzeitige Anmeldung Sorge zu tragen (siehe oben unter „ Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts “). Die Stimmabgabe per Briefwahl sowie Änderungen bzgl. Briefwahlstimmen können unter Verwendung des den Anmeldeunterlagen beigefügten Formulars postalisch oder per Fax an die oben unter „ Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts “ genannte Anschrift bzw. Nummer, per E-Mail an [email protected] sowie über den Online-Service unter www.eon.com/​hv-service erfolgen. Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis zum Ablauf des 12. Mai 2021 müssen die Briefwahl sowie etwaige Änderungen bzgl. Briefwahlstimmen, die per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen, der Gesellschaft bis zum Ablauf des 18. Mai 2021 (Tag des Eingangs) zugegangen sein. Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis zum Ablauf des 12. Mai 2021 sind die Briefwahl sowie etwaige Änderungen bzgl. der Briefwahlstimmen über den Online-Service unter www.eon.com/​hv-service jeweils bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 19. Mai 2021 möglich. Für die Nutzung des Online-Service zur Briefwahl benötigen Aktionäre generell ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Stimmabgabe entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. Wenn sowohl Briefwahlstimmen eingehen als auch Vollmacht und Weisungen erteilt werden oder auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen, werden diese in der oben bei dem Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten dargestellten Reihenfolge berücksichtigt. Rechte der Aktionäre (1) Tagesordnungsergänzungsverlangen, Artikel 56 Satz 2 und Satz 3 SE-Verordnung, § 50 Absatz 2 SE-Ausführungsgesetz, § 122 Absatz 2 AktG Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil am Grundkapital mindestens den anteiligen Betrag von 500.000,00 € (entspricht 500.000 Aktien) erreicht. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 18. April 2021, zugehen. Etwaige Ergänzungsverlangen sind schriftlich bitte an folgende Adresse zu übermitteln: E.ON SE - Vorstand - Brüsseler Platz 1 45131 Essen Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht, im Internet unter www.eon.com/​hv-2021 veröffentlicht und den Aktionären gemäß den aktiengesetzlichen Vorschriften mitgeteilt. Soweit ein Tagesordnungsergänzungsverlangen mit einem ordnungsgemäßen Antrag verbunden wird oder ein solcher Antrag fristgerecht zu auf die Tagesordnung gesetzten oder zu setzenden Gegenständen zugeht, werden diese in der Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden, sofern der antragstellende Aktionär zur Hauptversammlung angemeldet ist. (2) Gegenanträge und Wahlvorschläge, §§ 126 Absatz 1, 127 AktG Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Absatz 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie mit einer Begründung spätestens 14 Tage vor der Versammlung, das heißt bis spätestens zum Ablauf des 4. Mai 2021, an folgende Adresse zu richten: E.ON SE - Vorstand - Brüsseler Platz 1 45131 Essen Telefax: +49 201-184-1508 Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht. Vorbehaltlich § 126 Absätze 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter www.eon.com/​hv-2021 veröffentlicht. Die vorstehenden Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und von Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Absatz 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG beigefügt sind. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Anträge gestellt werden. Zugänglich zu machende Anträge werden in der Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden, sofern der antragstellende Aktionär zur Hauptversammlung angemeldet ist. (3) Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz wird den zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Fragen können bis spätestens zum Ablauf des Montags, dem 17. Mai 2021, über den Online-Service unter www.eon.com/​hv-service eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freien Ermessen, wie er die Fragen beantwortet. Im Rahmen der Beantwortung von Fragen wird gegebenenfalls auch der Name des die Frage übermittelnden Aktionärs genannt. Auf freiwilliger Basis wird den angemeldeten Aktionären zudem die Möglichkeit eingeräumt, während der virtuellen Hauptversammlung über den Online-Service unter www.eon.com/​hv-service in begrenztem Umfang Nachfragen zu stellen. Weitere Einzelheiten sind dort beschrieben. Die Nachfragen dürfen sich nur auf Antworten der Verwaltung beziehen, die zu den Fragen des nachfragenden Aktionärs erteilt wurden. Der Vorstand ist in der Festlegung des Zeitraums, innerhalb dessen er während der Hauptversammlung Nachfragen ermöglicht, frei. Einreichung von Stellungnahmen Über die gesetzlichen Vorgaben hinaus können die angemeldeten Aktionäre über den Online-Service unter www.eon.com/​hv-service bis zum Ablauf des Montags, dem 17. Mai 2021, über ein entsprechendes Dialogfeld durch Text- oder Videobotschaften zur Tagesordnung Stellung nehmen. Die Stellungnahmen sind im Online-Service für alle angemeldeten Aktionäre einsehbar. Weitere Einzelheiten zu den technischen und rechtlichen Voraussetzungen sind unter www.eon.com/​hv-service beschrieben. Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Den Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder per Vollmachtserteilung ausgeübt haben, wird gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V. m. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung die Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung eingeräumt. Ein Widerspruch kann der Gesellschaft von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 19. Mai 2021 bis zu deren Ende über den Online-Service unter www.eon.com/​hv-service übermittelt werden. Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre sind im Internet unter www.eon.com/​hv-2021 abrufbar. Veröffentlichungen auf der Internetseite Alsbald nach Einberufung der Hauptversammlung werden die Informationen nach § 124a AktG über die Internetseite der Gesellschaft unter www.eon.com/​hv-2021 zugänglich sein. Übertragung der Hauptversammlung im Internet Die virtuelle Hauptversammlung wird am 19. Mai 2021 ab 12:00 Uhr MESZ vollständig in Bild und Ton im Online-Service unter www.eon.com/​hv-service übertragen. Darüber hinaus ist beabsichtigt, die Hauptversammlung bis zum Beginn der Fragenbeantwortung auch für die interessierte Öffentlichkeit öffentlich im Internet zu übertragen. Hinweis zum Datenschutz Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten zu den im Aktiengesetz vorgesehen Zwecken, insbesondere zur Führung des Aktienregisters, der Kommunikation mit Ihnen als unserem Aktionär und zur Abwicklung unserer Hauptversammlungen. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen, wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben und aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise finden Sie unter dem folgenden Link: www.eon.com/​datenschutzhinweise-aktionaere Wenn Sie möchten, senden wir Ihnen diese Informationen gern auch zu. Essen, im April 2021 Der Vorstand

Freitext, Satzungsänderung

Die Hauptversammlung hat am 28.05.2020 beschlossen, das Genehmigte Kapital 2017/I und das Bedingte …
Die Hauptversammlung hat am 28.05.2020 beschlossen, das Genehmigte Kapital 2017/I und das Bedingte Kapital 2017/I aufzuheben, ein neues genehmigtes Kapital und ein neues bedingtes Kapital zu schaffen sowie die Satzung in § 3 Abs. 4 und Abs. 5 entsprechend zu ändern. Eintragung lfd. Nr. 22 bzgl. Dr. Ing. Birnbaum aus technischen Gründen gerötet.

E.ON SE: Veröffentlichung gemäß § 43 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

E.ON SE: Release according to Article 43, Section 1 of the WpHG [the German Securities Trading Act] with the objective of Europe-wide distribution

E.ON SE: Release according to Article 41 of the WpHG [the German Securities Trading Act] with the objective of Europe-wide distribution

E.ON SE: Mitteilung nach § 43 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)

E.ON SE: Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 41 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

Zulassungsbeschluss

Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Geschäfte von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017

Notification and public disclosure of transactions by persons discharging managerial responsibilities and persons closely associated with them

E.ON SE: Release according to Article 40, Section 1 of the WpHG [the German Securities Trading Act] with the objective of Europe-wide distribution

E.ON SE: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

Correction of a release from 26.04.2018, 18:05 CET/CEST - E.ON SE: Release according to Article 40, Section 1 of the WpHG [the German Securities Trading Act] with the objective of Europe-wide...

Korrektur der Veröffentlichung vom 26.04.2018, 18:05 Uhr MEZ/MESZ - E.ON SE: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

E.ON SE: Release according to Article 26, Section 1 of the WpHG [the German Securities Trading Act] with the objective of Europe-wide distribution

E.ON SE: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

Satzungsänderung | Kapitalerhöhung, Sitzverlegung

Die Hauptversammlung vom 10.05.2017 hat die Änderung der Satzung in § 1 (Allgemeine Bestimmungen) u…
Die Hauptversammlung vom 10.05.2017 hat die Änderung der Satzung in § 1 (Allgemeine Bestimmungen) und mit ihr die Sitzverlegung von Düsseldorf (bisher Amtsgericht Düsseldorf HRB 69043) nach Essen beschlossen. Die Hauptversammlung vom 10.05.2017 hat die Schaffung eines genehmigten Kapitals und bedingte Erhöhung des Grundkapitals sowie die Änderung der Satzung in § 3 Abs. 5 (Genehmigtes Kapital) und § 3 Abs. 4 (Bedingtes Kapital) beschlossen. Aufgrund der durch Beschluss der Hauptversammlung vom 10.05.2017 erteilten Ermächtigung ist die Erhöhung des Grundkapitals um EUR 440.219.800,00 auf EUR 2.641.318.800,00 gegen Sacheinlage durchgeführt. Durch Beschluss des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats vom 18.09.2019 ist die Satzung in § 3 (Grundkapital und Aktien) geändert.
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