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ERGO Pensionsfonds Aktiengesellschaft
Geschäftszweck
Im Inland der Betrieb von Pensionsfondsgeschäften im Sinne des 7. Abschnitts des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Die Gesellschaft darf neben Pensionsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit im unmittelbaren Zusammenhang stehen.
Vertretungsregelung
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Vorstandsmitgliedern; im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Anzahl der Mitglieder des Vorstands. Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
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