FOKUS GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Geschäftszweck
Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO; Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen; die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben; sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO)
Vertretungsregelung
Als Geschäftsführer sind Wirtschaftsprüfer zu bestellen (§ 28 Abs. 1 WPO). Neben Wirtschaftsprüfern können auch vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte als Geschäftsführer bestellt werden. Nach Vorliegen der Genehmigung der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde können auch andere Personen unter Beachtung der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 WPO neben Wirtschaftsprüfern bestellt werden. Die Zahl der Geschäftsführer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, darf die Zahl der Geschäftsführer, die Wirtschaftsprüfer sind, nicht erreichen. Hat die Gesellschaft nur zwei gesetzliche Vertreter, so genügt Parität. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Details
27.09.2001
31.12
Typische Budgetphase
Unternehmen befinden sich meist 90 Tage vor
Geschäftsjahresende in der Budgetplanung
Registerdaten
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